Satzung
Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V.
Präambel     
Aus der „Löblichen Schützen-Companie des Fleckens Lage“ mit dem von Oberst Barckhausen auf das Jahr 1509 festgelegten Gründungsdatum, das zum Jubiläumsfest 1959 von Archivar Rudolf Köller mit wissenschaftlicher Gründlichkeit erforscht und bestätigt wurde, entwickelte sich die Städtische Schützengilde zu Lage in Lippe, die sich am 2. August 1887 ein Statut gab. Bis dahin wurden zu fast jedem Schützenfest die Bestimmungen vom 15. Dezember 1730 neu geschrieben.
Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges am 08. Mai 1945 wurde am 24. Februar 1950 im Amtshaus Lage die „Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V.“ neu gegründet.
Am 23.11.2012 wurde in einer Generalversammlung ein neuer Verein für Mitglieder, die keine Sportschützen sind, gegründet. Dieser spaltet sich von dem Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 ab. Der neu gegründete Verein trägt den Namen „Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Bataillon“. Der alte Verein bleibt unter dem Namen „Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V.“ bestehen und dient ausschließlich den Sportschützen. Um dies deutlich zu machen, hat die Mitgliederversammlung der Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V. am 21.09.2015 den Vereinsnamen in Schützengilde der Stadt Lage – Sportschützen e.V. geändert. Auf der Generalversammlung am 20.11.2015 des Vereins Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Bataillon e.V. wurde beschlossen den Namen zu ändern in Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V.
Die beiden Vereine pflegen eine enge Kooperation.
§ 1
Sitz des Vereins
Der Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V. hat seinen Sitz in Lage/ Lippe.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Bürgerschaft auf freiwilliger Grundlage zur Pflege des Schießsports, des regen Bürgersinns, der Eintracht und des heimatlichen Brauchtums in ihrer Gemeinschaft. Diese Ziele sollen durch gemeinsame Ausübung des Schießsports und durch volkstümliche Schützenfeste mit Königsschießen erreicht werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins nehmen unter seinem Namen an keinen Schießsportwettkämpfen auf Kreis- Landes- oder Bundesebene teil. Der Verein sieht es jedoch als seine Aufgabe an, die Sportschützen zu fördern. Aus diesem Grund unterstützt er den Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Sportschützen e.V. in Schießsportwettkämpfen ideell und materiell.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Die Tätigkeit und das Vermögen des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalender.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft kann jeder volljährige Bürger der Stadt Lage sowie Freunde und Gönner erwerben. Anmeldungen zur Aufnahme können jederzeit erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Jeder Volljährige, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und der bereit ist den Vereinszweck zu fördern, kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied durch Ausstellung eines Vereinsausweises unter Beifügung der Vereinssatzung zu bestätigen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten Mitglied der Vereinsjugend werden.
(3) Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres fällig.
(4) Mitglieder des Vereins Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Sportschützen e.V. sind automatisch auch Mitglieder im Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Austritt, Ausschluss, Ältestenrat
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann zum Jahresschluss mit einer Frist von einem Monat schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann jedoch gegen den Ausschluss Einspruch beim von der Generalversammlung gewählten Ältestenrat erheben. Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen und in ihrer Entscheidung völlig unanhängig sind. Der Auszuschließende ist auf seinen Wunsch zu hören. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig und schließt die Anrufung ordentlicher Gerichte aus.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
– die Beiträge nicht zahlt und länger als 12 Monate trotz Mahnung im Rückstand ist
– rechtskräftig zu entehrenden Strafen verurteilt ist
– gegen die guten Sitten verstößt oder
– das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Sie haben vom 18. Lebensjahr an Stimme und Wahlrecht und sind wählbar.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen und die, zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen, zu befolgen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Generalversammlung
(2) der geschäftsführende Vorstand
(3) der erweiterte Vorstand.
§ 8
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit Frist von einer Woche einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich drei Tage vorher einzureichen. Die Versammlung entscheidet, ob über diese Anträge entschieden werden soll.
(2) Die Generalversammlung ist zuständig für:
– die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
– Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Sportberichte
– Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
– Festsetzung des Jahresbeitrages
– außerordentliche Belastungen des Vereins
– Wahl des Kassenprüfer
– Wahl des Ältestenrates
– Satzungsänderungen
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Ehrungen
– Beschlussfassung über die Auflösung der Gilde
– Verschiedenes
(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Muss die Generalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine gleichzeitig einberufene neu stattfindende Versammlung unter allen Umständen beschlussfähig.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ungültige oder enthaltene Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über alle Generalversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
(6) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich begründet verlangen.
§ 9
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
– 1. Vorsitzenden (Oberst)
– 2. Vorsitzenden (Major)
– Schatzmeister
– Schriftführer (1. Adjutant)
Er ist der Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der 2. Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der geschäftsführende Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Beschluss der Generalversammlung unterliegen. Er legt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest und beschließt über die Kassenprüfung. Der erweiterte Vorstand ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Lage der Vereinsgeschäfte erfordert. Ferner aber auch, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der zu stellenden Anträge beantragt.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. In jedem zweiten Kalenderjahr scheiden zwei Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus:
im zweiten Jahr der Vorsitzende (Oberst) und der Schriftführer,
im vierten Jahr der zweite Vorsitzende (Major) und der Schatzmeister.
Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Im Zeitpunkt der Gründung des Vereins wird folgende personelle Besetzung des Vorstandes bestimmt:
1. Vorsitzender (Oberst): Michael Krügermeyer-Kalthoff, Lage
Schriftführer (1. Adjutant): Erhard Kirchhof, Lage
Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Der 2. Vorsitzende (Major) und der Schatzmeister werden am Tag der Vereinsgründung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt von Anfang an vier Jahre.
(5) Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige oder enthaltene Stimmen zählen nicht. Erhält keiner der Kandidaten mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
§ 10
Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1
2. der geschäftsführende Vorstand wird bevollmächtigt, als weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den erweiterten Vorstand zu berufen:
– den Leiter der Sportschützen
– den Platzmajor
– die die drei Kompanien führenden Hauptleute
– die Rottmeister der Kompanien
– den Schießoffizier
– die Adjutanten von Major und Platzmajor.
(2) Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden durch den Vorstand ernannt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
– der Platzmajor auf Vorschlag des Obersts
– die Hauptleute auf Vorschlag des Offizierskorps der jeweiligen Kompanie
– die Rottmeister auf Vorschlag des Hauptmanns der jeweiligen Kompanie
– der Schießoffizier auf Vorschlag des Obersts
– der Adjutant des Majors auf Vorschlag des Majors
– der Adjutant des Platzmajors auf Vorschlag des Platzmajors
§ 11
Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit
(1) In allen nicht ausschließlich dem Beschluss der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten hat der erweiterte Vorstand selbständig zu handeln. Er legt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest, beschließt über die Kassenführung und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erlässt eine „Dienstordnung“, die das Vereinsleben regelt. Die Dienstordnung ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die Einladungen zu Sitzungen des erweiterten Vorstands erfolgen – abgesehen von dringenden Fällen – schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen. Der erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertretern zu berufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung ist die Geschäftsordnung maßgebend.
§ 12
Ehrenmitglieder
Der erweiterte Vorstand kann Personen, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören, wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Mitglieder mit besonderen Verdiensten können zu Ehrenmitgliedern und zu Ehrenämtern – Ehrenvorsitzenden und anderen – berufen werden. Sie behalten die Rechte der Mitglieder.
§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Die letzte Generalversammlung entscheidet über die Auflösung. Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins bereit erklären.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an den Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Sportschützen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendsportes zu verwenden hat.
(4) Ist der Verein Schützengilde der Stadt Lage von 1509 – Sportschützen e.V. aufgelöst oder hat er seinen bisherigen Zweck geändert, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lage, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sports verwenden muss, wobei die Förderung und Erhaltung des Schießsports Vorrang hat.
Diese Satzung wurde durch die Mitglieder der Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V. bei der Generalversammlung am 20.11.2015 beschlossen.
Vorstand der Schützengilde der Stadt Lage von 1509 e.V.
2015